Satzung

in der Fassung vom 29.01.2016 / 12.05.2016

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: „Musik- und Theaterfreunde Aachen e.V.“
  • Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher gemeinnütziger Verein gemäß §§ 21 ff. BGB. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Sitz des Vereins ist Aachen.
  • Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und des Völkerverständigungsgedankens, nämlich in Fortführung der Tradition der im Jahr 1924 gegründeten „Gesellschaft der Musikfreunde“ durch die ideelle und materielle Bereicherung des Musik- und Theaterlebens der Stadt Aachen sowie durch die Unterstützung der kulturellen Jugendbildung und Förderung junger Künstler.

  3. 3. Der Zweck des Vereins wird auch verwirklicht durch
    - die ideelle und materielle Unterstützung der Arbeit des Orchesters der Stadt Aachen, des Sinfonieorchesters Aachen. Der Verein will insbesondere die persönliche Verbundenheit zwischen dem Sinfonieorchester Aachen und seinem Publikum stärken und durch Beiträge aus seinem Vermögen die Leistung des Orchesters steigern.
    - Die ideelle und materielle Förderung der Errichtung eines akustisch optimierten Konzertsaales >Haus für Musik< in Aachen, der unter anderem ständige Spielstätte des Sinfonieorchesters Aachen sein soll.
    - Die Beschaffung und Verwaltung der zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Finanzmittel und Sachwerte; der Verein kann eigene Veranstaltungen durchführen.

  4. 4. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er seine Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Mittelbindung

  1. 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  3. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Den Mitgliedern des Vorstandes und allen ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz ihrer Aufwendungen gewährt. Dieses kann auch pauschaliert erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Gewährung angemessener Vergütungen für Arbeitsverhältnisse und Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge zulässig ist.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. 1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. 2. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

  3. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. 4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund durch Beschluss ausschließen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder die Zwecke des Vereins schädigt oder trotz wiederholter Mahnung und nach erfolgloser Fristsetzung unter Androhung des Ausschlusses mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu zahlen; die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. 2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Fachbeiräte berufen.

 

§ 7 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern.
     
  2. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zurWahl seines Nachfolgers.
     
  3. 3.  Der Vorstand kann einen Gesch.ftsführer beauftragen, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen.
     
  4. 4.  Der Vorsitzende beruft die Versammlungen des Vorstandes ein. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
     
  5. 5. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren treffen, wenn kein Mitglied widerspricht.
     

§ 8 Vertretung des Vereins

Die Vertretung des Vereines erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. 1. Die Versammlung der Mitglieder des Vereins wird wenigstens einmal im Jahr einberufen.
     
  2. 2. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des letzten Einladungsschreibens folgenden Tag.
     
  3. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
     
  4. 4. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
     
  5. 5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden wie eine Nichtbeteiligung an der Beschlussfassung behandelt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Mehrheit von . der anwesenden Stimmberechtigten ist zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen erforderlich.
     
  6. 6.  Der Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Ist dieser nicht anwesend, sein Stellvertreter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Vereins den Vorsitz, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt einen anderen Versammlungsleiter.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. 1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
     
  2. 2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
     
  3. 3. die Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung,
     
  4. 4. die Entlastung des Vorstandes,
     
  5. 5. die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
     
  6. 6. Entscheidung über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

 

§ 11 Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 12 Beiträge, Kostenaufbringung

1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden aufgebracht,

  1. 1. durch die Beiträge der Mitglieder,
  2. 2. durch Zuwendungen, die dem Verein gemacht werden,
  3. 3. durch öffentliche Mittel.

2. Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben des Vereins dienen. Es dürfen Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 AO gebildet werden.

 

§ 13 Jahreshaushalt

Der Vorstand stellt jährlich einen Haushaltsplan auf.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen und drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Der Vorstand ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von vierWochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
     
  2. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke.